Brandschutz Schwabenbauer
Brandschutz Schwabenbauer

Hinweise zur Rauchwarnmelderpflicht

WENN EIN PIEPTON LEBEN RETTET: RAUCHMELDER ERHÖHEN DIE SICHERHEIT

 

Rund 400 Menschen sterben jedes Jahr in Deutschland bei Bränden. 95 Prozent werden Opfer einer Rauchvergiftung, die bereits nach zwei Minuten tödlich sein kann. Wer aufpasst, ist sicher? Leider nein: Entgegen der häufigen Annahme ist die Hauptursache für Wohnungsbrände nicht Fahrlässigkeit, sondern meistens lösen technische Defekte an elektrischen Hausgeräten das Feuer aus. Es kann also jeden treffen.
 
Nachts im Schlaf schläft auch der menschliche Geruchssinn und kann die Opfer nicht warnen. Innerhalb weniger Minuten kann es zu einer tödlichen Rauchvergiftung kommen. Ein Rauchmelder ist daher ein wichtiger Aufpasser. Das kleine Gerät kann Leben retten, indem es auf Brandgefahren mit lautem Alarm reagiert. So bleibt auch im Falle eines Feuers genügend Zeit, um sich selbst und seine Familie in Sicherheit zu bringen.
 

Der Bayerische Landtag hat am 29.11.2012 mit dem Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Baukammerngesetzes beschlossen, für Neubauten und den Bestand von Wohnungen eine gesetzliche Rauchwarnmelderpflicht einzuführen. Der neue Art. 46 Abs. 4 Bayerische Bauordnung (BayBO) erhöht den Brandschutz von Wohnungen durch eine Verpflichtung zur Schaffung einer Frühwarneinrichtung, mit der Wohnungsbrände frühzeitig bemerkt und Menschleben gerettet werden können. 

 

Ab wann gilt die Verpflichtung?


Für neue Wohnungen gilt die Verpflichtung mit Baubeginn ab dem 01.01.2013 - außer für Wohnungen in Sonderbauten nach Art. 2 Abs. 4 BayBO, wie z.B. in Hochhäusern. In diesen speziellen Fällen ist nicht der Baubeginn, sondern das Datum der Baugenehmigung maßgeblich. Alten- und Pflegeeinrichtungen, Heime oder Unterkünfte fallen nicht unter diese spezielle Regelung für Wohnungen. An diese Einrichtungen können als Sonderbauten aber weitergehende Sicherheitsanforderungen, wie z.B. die Installation von Brandmeldeanlagen, gestellt werden. 

 

Bis zum 31. Dezember 2017 müssen bestehende Wohnungen und Wohnhäuser in Bayern mit Rauchmeldern ausgestattet sein.


Wer ist für die Installation und Betriebsbereitschaft verantwortlich?

 

Für die Installation der Rauchwarnmelder sind die Bauherren und bei vorhandenen Wohnungen die Eigentümer verantwortlich. Die Verpflichtung der Eigentümer erstreckt sich auch auf den Austausch nicht mehr funktionstüchtiger Rauchwarnmelder durch neue Geräte.


Der Einbau von Rauchwarnmeldern ist, wie für auch für andere Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BayBO verfahrensfrei. 

 

Die Bauordnung regelt, dass im selbstgenutzten Wohnraum für die Wartung der Rauchmelder der Eigentümer zuständig ist. In Mietwohnungen hingegen soll gemäß Bauordnung der Mieter zuständig sein, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Wartung selbst. „Doch Vorsicht: Eigentümer sind verpflichtet, die von ihnen – oder durch Dritte –  installierten Geräte gemäß Herstellerangaben, mindestens jedoch einmal jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und ihre Betriebsbereitschaft sicherzustellen. Diese mietrechtliche Pflicht gilt auch in Bayern. Damit verdrängt sie in bestehenden Mietverhältnissen auch die anderslautende Regelung aus der Bayerischen Bauordnung“, erklärt Rudolph. 

 

Wo müssen Rauchwarnmelder installiert werden?


Laut Bayerischer Bauordnung müssen alle Kinder- und Schlafzimmer sowie angrenzende Flure, die ins Treppenhaus oder ins Freie führen, mit Rauchmeldern ausgestattet werden. In mehrstöckigen Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum muss auch dieses mit einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden. 

 

Grundsätzlich gehören Rauchwarnmelder an die Zimmerdecke, da sich Brandrauch immer zuerst unter der Decke sammelt. Bei offenen Verbindungen innerhalb der Wohnung, wie bei Treppen über mehrere Geschosse, ist mindestens auf der obersten Ebene ein Rauchwarnmelder zu installieren.


Was muss beim Kauf beachtet werden?


Rauchwarnmelder, die in Deutschland in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, müssen eine CE-Kennzeichnung mit Angabe der nach der Bauproduktenrichtlinie harmonisierten Produktnorm DIN EN 14604 „Rauchwarnmelder“ tragen.

 

Wie müssen Rauchwarnmelder installiert und betrieben werden?


Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Genaue Angaben zur Standortwahl, Montage und Wartung sind in den Herstelleranweisungen enthalten, die zusammen mit den Rauchwarnmeldern geliefert werden müssen.
Nach diesen Anleitungen können Rauchwarnmelder von Jedermann einfach mit Schrauben, Dübeln oder Spezialklebstoff montiert werden; eine Fachkraft ist weder für das Installieren noch für das Warten erforderlich. Allerdings müssen die Informationen der Hersteller auch den Mietern bereitgestellt werden, damit sie die in der Regel jährlich erforderliche Inspektion der Rauchwarnmelder und die Funktionsprüfung der Warnsignale sowie gegebenenfalls den Austausch der Batterien durchführen können.

 

Wie funktionieren Rauchmelder?


Rauchmelder registrieren Brand- bzw. Rauchgas und schlagen schon bei einer geringen Rauchkonzentration mit mindestens 85 dB(A) Alarm. Der durchdringende Alarmton ist selbst im Schlaf unüberhörbar. Funkrauchmelder lösen im Alarmfall über ein Funksignal mehrere vernetzte Melder ebenfalls aus und bewirken so einen großflächigen Alarm. Auf normalen Zigarettenrauch reagieren übliche Melder übrigens nicht.

 

Wird eine mögliche Fehlalarmierung verrechnet?


Wenn Nachbarn oder Passanten die Feuerwehr rufen, weil sie einen Rauchwarnmelder hören, der aufgrund eines technischen Mangels oder der Detektion von Staub oder Dampf anschlägt, darf ihre Aufmerksamkeit und Umsicht nicht zu Nachteilen führen. Gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 Bayerisches Feuerwehrgesetz kann Kostenersatz nur verlangt werden bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschalarmierung der Feuerwehr.

 

Ergänzende Hinweise und Empfehlungen:


Rauchwarnmelder können über Netzstrom oder mit Batterie betrieben werden. Bei Geräten mit Batteriebetrieb ist zu unterscheiden zwischen solchen, die mit handelsüblichen Batterien betrieben werden, die vom Benutzer auszuwechseln sind, und solchen, mit fest eingebauten Langzeitbatterien; letztere müssen bei leeren Batterien komplett ausgetauscht werden. Bei allen Betriebsarten sollte jedenfalls das vom Hersteller empfohlene Datum für den Austausch der Geräte beachtet werden, da die Zuverlässigkeit durch Verschmutzung des optischen oder photoelektrischen Systems sowie durch Alterung der Bauteile nach etwa zehn Jahren sinkt.

 

Für Gehörlose gibt es Rauchwarnmelder, die mit Blitzeinrichtungen und Rüttelkissen verbunden werden. Diese Geräte sind als Maßnahmen zur Anpassung von Wohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung im Bayerischen Wohnungsbauprogramm förderfähig. Die Förderung kann bei der zuständigen Bewilligungsstelle beantragt werden: bei Mietwohnungen bei der jeweiligen Bezirksregierung, bei Eigenwohnraum bei der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde. Es gilt eine Bagatellgrenze von 1.000 Euro.

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Rauchwarnmelderpflicht !!!

Bayern: Ab 1. Januar 2018 gilt die Rauchmelderpflicht für alle Wohngebäude!

 

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